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FAQs zur Elternmitwirkung

Was ist die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft?

Die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft ist ein gemeinsamer Auftrag von Eltern, Einrichtungspersonal und Träger. Das Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem sich die Kinder gut entwickeln können. Die Eltern sind dabei Partner auf Augenhöhe. Bei der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft geht es um transparente Information, gegenseitige Anhörung und aktive Mitgestaltung des Kita- bzw. Hort-Alltags.

Welche Möglichkeiten habe ich als Elternteil, in der Kita/im Hort mitzuwirken?

Zunächst kann man sich als Elternteil aktiv am Alltag des eigenen Kindes beteiligen durch Gespräche mit dem eigenen Kind, den Fachkräften, der Leitung und anderen Eltern. Wichtig sind die Entwicklungsgespräche mit den Erzieher:innen. Außerdem kann man an Elternabenden, Projekten, Eltern-Cafés, Festen, öffentlichen Elternausschuss-Sitzungen und an Elternversammlungen aktiv teilnehmen bzw. diese selbst mitgestalten. Eltern können ihre persönlichen Stärken aus Hobby und Beruf einbringen und so das Bildungsangebot in der Kita/dem Hort erweitern und bereichern.

Als Mitglied des Elternausschusses (EA) kann man sich noch stärker/regelmäßiger in der eigenen Einrichtung einbringen und die Interessen der Elternschaft vertreten sowie ein Mitglied des Kita-Beirates werden. Wenn man sich über die eigene Einrichtung hinaus engagieren möchte, kann man sich als Delegierte:r für die Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Vollversammlung entsenden lassen.

Was ist die Elternversammlung (EV)?

Die Elternversammlung ist das höchste Gremium der Elternmitwirkung einer Tageseinrichtung. Sie findet mindestens einmal im Jahr in Präsenz statt. Alle Eltern einer Kita/eines Hortes sind Teil dieser EV und dort stimmberechtigt. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde (unabhängig von der Anzahl der Anwesenden). Die EV kann jederzeit auf Antrag von 20 % der Elternteile, des Elternausschusses (EA) oder des Trägers der Tageseinrichtung einberufen werden, um die Eltern-Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Zu Beginn eines jeden Kita-Jahres laden Einrichtungsleitung und -träger zur ersten Elternversammlung des Kita-Jahres ein. In dieser EV findet die Wahl des Elternausschusses statt. Die Leitung und der Träger berichten über aktuelle Entwicklungen in der Einrichtung und beantworten den Eltern in der Versammlung Fragen. Auch der scheidende EA berichtet über das vorherige Kita-Jahr und erstattet Bericht über seine Arbeit. Bei einer EV können vielfältige Themen von EA, Leitung und Träger vorgestellt und mit allen Anwesenden diskutiert und beschlossen werden. Dabei können auch Beschlüsse des EA durch die Elternversammlung überstimmt werden. Außerdem kann jedes Elternteil in einer EV Anträge stellen. Zu einer EV können auch Referent:innen zu pädagogischen Themen eingeladen werden.

Was ist ein Elternausschuss (EA)?

Der Elternausschuss ist die durch die Elternversammlung gewählte Vertretung aller Eltern einer Einrichtung. Er ist Ansprechpartner für sämtliche Fragen und Anliegen der Eltern rund um die Einrichtung und vertritt deren Interessen. Der EA ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, den Fachkräften, der Einrichtungsleitung und dem Träger und arbeitet eng mit allen zusammen. Der EA sollte alle wichtigen Informationen transparent und damit offen, verständlich und nachvollziehbar sowohl an Eltern als auch an Leitung/Träger weitergeben. Dies geschieht z.B. über Sitzungsprotokolle oder Newsletter. Träger und Leitung müssen den EA rechtzeitig und umfassend vor allen wesentlichen Entscheidungen informieren und anhören, um die Position der Eltern in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der EA ist folglich ein politisches Gremium und sollte sich aktiv im Sozialraum seiner Kita vernetzen.

Wie viele Mitglieder hat der Elternausschuss (EA)?

Die Größe des Elternausschusses richtet sich nach den Betreuungsplätzen laut Betriebserlaubnis. Je angefangene 10 Betreuungsplätze ist ein Mitglied in den EA zu wählen, jedoch mindestens drei (Bsp: bei 77 Betreuungsplätzen = 8 EA-Mitglieder, bei unter 20 Betreuungsplätzen = 3 EA-Mitglieder). Ein Elternausschuss kann auch aus weniger Mitgliedern als der Maximal-Anzahl bestehen. Sind es weniger als die Hälfte der zu besetzenden Plätze, muss regelmäßig nachgewählt werden, wenn die Bereitschaft von Eltern zur Kandidatur besteht, um offene Plätze im EA zu besetzen. Aber auch wenn die Mindestanzahl der EA-Mitglieder bei der Wahl nicht erreicht wird, gilt der EA als gewählt. Um den Erfolg einer Wahl/Nachwahl zu sichern, sollten von Kita und Elternausschuss Anstrengungen unternommen werden, um die Motivation der Eltern, sich einzubringen, zu erhöhen.

Die Mitgliedschaft im EA bleibt bestehen bis zu der jährlichen Neuwahl, einem Rücktritt, einer Abwahl durch die Elternversammlung oder wenn das Mitglied kein Kind mehr in der Einrichtung hat. Zu Beginn des neuen Kita-Jahres ist der EA bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn der Elternausschuss z.B. nur noch aus einem Mitglied besteht.

Wer kann Mitglied des Elternausschusses (EA) sein?

Jedes Elternteil, das ein oder mehrere Kinder in einer Tageseinrichtung hat, kann für den Elternausschuss (EA) kandidieren. Damit können sich auch Eltern-Paare für den EA aufstellen lassen. Auch pädagogische Fachkräfte einer Einrichtung, die auch Elternteile sind, können für den EA kandidieren. Allerdings sollten alle Doppelfunktionen/-rollen immer bereits in der Elternversammlung bei der Kandidierenden-Vorstellung transparent gemacht werden, damit die Anwesenden entscheiden können, ob evtl. ein Interessenskonflikt vorliegt.

Wie läuft die Elternausschuss (EA)-Wahl ab?

Die Wahl des Elternausschusses (EA) soll jedes Jahr in der Zeit zwischen dem Ende der Schulsommerferien bis Ende Oktober stattfinden. Der Träger und die Einrichtungsleitung bestimmen in Absprache mit dem amtierenden EA den Wahltermin und informieren die Eltern spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. Die EA-Wahl wird ordnungsgemäß von Träger oder Einrichtungsleitung in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Elternversammlung (EV) kann aber mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen eine nachgelagerte Urnenwahl beschließen.

In der EV hat jeder Elternteil (unabhängig von der Anzahl der Kinder) eine Stimme. Ist nur ein Elternteil anwesend oder alleinerziehend, stehen diesem zwei Stimmen zu. Für den Elternausschuss kandidieren können alle anwesenden Elternteile. Abwesende Elternteile können kandidieren, wenn sie ihre Kandidatur dem Träger oder der Leitung vor Beginn der EV angezeigt haben.

Grundsätzlich ist die EA-Wahl geheim. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidierende einzutragen oder anzukreuzen, wie Mitglieder zu wählen sind. Jeder Elternteil erhält einen Stimmzettel, allein anwesende Elternteile oder Alleinerziehende erhalten zwei Stimmzettel. Ein Stimmzettel, aus dem der Wille nicht eindeutig hervorgeht, ist ungültig. Wer es nicht in den Elternausschuss schafft, ist Ersatzmitglied und rückt nach, falls jemand aus dem EA ausscheidet (in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen).

Wenn die Anzahl der Kandidierenden gleich oder weniger der Anzahl der zu wählenden EA-Mitglieder ist, kann die Wahl auch als verbundene Einzelwahl stattfinden. Dabei wird über jeden Kandidierenden auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Auch die Möglichkeit einer Offenen Wahl über die Liste als Ganzes, wenn kein:e Wahlberechtige:r eine geheime Wahl verlangt.

Was passiert in der konstituierenden Sitzung des Elternausschusses (EA)?

In der konstituierenden Sitzung werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung geheim gewählt. Die konstituierende Sitzung muss spätestens 4 Wochen nach der Wahl stattfinden. Wenn sich die Mitglieder des neuen EA bereits untereinander kennen, bietet es sich ggf. an, die konstituierende Sitzung direkt im Anschluss an die Elternversammlung abzuhalten. Die Einrichtungsleitung lädt zur konstituierenden Sitzung ein und übernimmt die Sitzungsleitung, bis das vorsitzende Mitglied gewählt ist. Danach können die weiteren Funktionsämter und die KEA-Delegierten gewählt werden.

Was sind die Funktionsämter im Elternausschuss (EA)?

Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Es vertritt den EA nach außen, z.B. gegenüber dem Träger oder der Öffentlichkeit. Bei den Sitzungen ist das vorsitzende Mitglied den anderen EA-Mitgliedern gegenüber gleichberechtigt, die Stimme ist den anderen gleichwertig. Der oder die Vorsitzende muss alle Informationen direkt an die anderen EA-Mitglieder weitergeben.
Das stellvertretende vorsitzende Mitglied übernimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes in dessen Abwesenheit und vertritt es.
Des Weiteren kann ein schriftführendes Mitglied und ein kassenverantwortliches Mitglied gewählt werden, falls gewünscht und notwendig.
Auch die die Eltern vertretenden Kita-Beirat-Mitglieder und deren Stellvertretungen werden aus den Reihen der EA-Mitglieder gewählt.
In der konstituierenden Sitzung werden auch die beiden KEA-/StEA-Delegierten und deren Stellvertretungen benannt. Diese müssen nicht EA-Mitglieder sein aber Eltern von Kindern in der Tageseinrichtung.

Was sind KEA-/StEA-Delegierte?

Die beiden KEA-/StEA-Delegierten einer Tageseinrichtung und ihre beiden Stellvertretungen werden vom Elternausschuss (EA) benannt und entsandt. Sie vertreten die Elternschaft einer Tageseinrichtung in den Vollversammlungen des zugehörigen Kreis- oder Stadtelternausschusses (KEA/StEA). Diese Delegierten müssen keine EA-Mitglieder sein. Alle KEA-/StEA-Delegierten eines Kreises/einer Stadt bilden zusammen die KEA-/StEA-Vollversammlung. Diese ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der Jugendhilfe (Kreis-/Stadt-Jugendamt). Die KEA-/StEA-Delegierten wählen alle zwei Jahre den KEA-/StEA-Vorstand. In der mindestens einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung hat jede:r Delegierte ein Antragsrecht. 20% der Delegierten können eine Vollversammlung einberufen. Die Delegierten geben Informationen aus den eigenen Einrichtungen an den KEA/StEA-Vorstand weiter und informieren die eigenen Eltern über Informationen aus dem KEA/StEA. Sie dienen somit als Multiplikator:innen.

Link: Elternmitwirkungsverordnung_nach_JM_Stand_17.03.2021.pdf (rlp.de)