Bastelgeld, Teegeld & Co.: Infos zu Elternbeiträgen in der Kita

17. Februar 2026

Was darf eine Kita an Kosten verlangen?
Wir möchten in Absprache mit dem Bildungsministerium über die rechtlichen Grundlagen zur Kostenbeteiligung in Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz informieren. Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten rund um sogenannte Zusatzkosten wie Bastelgeld, Teegeld oder andere Pauschalen. Hier findet ihr eine Übersicht, was erlaubt ist und was nicht.

Hier könnt ihr euch die Infos auch als pdf herunterladen.

Was dürfen Kitas verlangen?
• Für Kinder unter zwei Jahren sowie für Hortkinder dürfen Beiträge erhoben werden. Diese werden vom örtlichen Jugendamt festgesetzt und veröffentlicht (und müssen einkommensabhängig gestaffelt sein, was sich aus § 90 Abs. 3 SGB VIII ergibt).
• Für die Mittagsverpflegung dürfen Eltern Beiträge zahlen. Diese können einkommensabhängig gestaffelt werden.
• Eine Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) ist möglich, wenn Anspruch besteht. Beratung und Unterstützung bei der Beantragung finden Eltern bei der Kita-Sozialarbeit oder dem zuständigen Jugendamt, das nach SGB VIII (§ 90 Abs. 4 S. 3) verpflichtet ist, die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Erlass oder Übernahme der Kosten zu beraten.

Was dürfen Kitas nicht verlangen?
Laut aktueller Rechtslage in Rheinland-Pfalz ist es nicht zulässig, Eltern zur Zahlung folgender Beiträge zu verpflichten:
• Bastelgeld
• Teegeld
• Taschentüchergeld
• Desinfektionsgeld
• Entwicklungsgeld
• oder andere vergleichbare Pauschalen.
Diese Kosten gehören zu den Sachkosten einer Einrichtung und müssen vom Träger finanziert werden.

Dürfen Eltern spenden?
Ja, freiwillige Spenden der Eltern sind möglich, aber:
• Die Spende darf nicht eingefordert oder erwartet werden.
• Kinder dürfen nicht benachteiligt werden, wenn keine Spende erfolgt.
• Die Teilnahme an Aktivitäten darf nicht abhängig von einer Zahlung gemacht werden.

Rechtlicher Hintergrund
Die Finanzierung der Kita-Angebote ist gesetzlich geregelt (§ 27 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG RLP). Zusatzkosten dürfen nicht auf Eltern abgewälzt werden, sondern müssen gemeinsam mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgesichert sein.

Für alle Kinder gleiche Chancen!
Ein Kita-Besuch soll nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängig sein. Alle Kinder haben das Recht auf gleiche Teilhabe und Förderung unabhängig vom Einkommen ihrer Familien.
Bei Fragen oder Unsicherheiten wendet euch gerne an den Träger der Einrichtung, an die zuständige Jugendhilfe oder den Kreis- oder Stadtelternausschuss (https://www.lea-rlp.de/keas-steas).

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