FAQ

Den LEA erreichen immer wieder Anfragen rund um die Themen Elternmitwirkung und KiTa-System. In diesen FAQs werden die häufigsten beantwortet.

Sollten Sie weitere Fragen oder Anregungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Fragen und Antworten

  • Allgemein
  • Elternausschüsse
  • Elternmitwirkung
  • KEAs/StEAs
  • KiTa-Gesetz
Allgemein

Was ist die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft?

Die Erziehungs- und Bildungspartnerschaft ist ein gemeinsamer Auftrag von Eltern, Einrichtungspersonal und Träger. Das Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem sich die Kinder gut entwickeln können. Die Eltern sind dabei Partner auf Augenhöhe. Bei der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft geht es um transparente Information, gegenseitige Anhörung und aktive Mitgestaltung des Kita- bzw. Hort-Alltags.

Ist es nicht gerecht, wenn reiche Eltern für die Betreuung ihrer Kinder etwas bezahlen?

Natürlich. Aber nicht weil sie Eltern sind, sondern weil sie reich sind oder gut verdienen. Und die Reichen und Gutverdiener ohne Kinder müssen ganz genau so bezahlen, da Bildung eine staatliche Aufgabe ist, die uns allen nutzt. Deshalb muss Bildung über Steuern von allen bezahlt werden – und nicht nur von den Eltern, die ohnehin schon hohe Kosten durch die Kinder haben.

Kann mit Kita-Gebühren die Qualität in den Kitas verbessert werden?

Klingt logisch, ist aber falsch. Denn Elterngebühren sind gar nicht zweckgebunden, sondern fließen in den allgemeinen Haushalt ab. In unseren Nachbarländern Hessen und Nordrhein-Westfalen gab es Elternbeiträge (bis zu 500 Euro pro Kind), als diese in Rheinland-Pfalz bereits abgeschafft waren. Trotzdem gab es dort einen schlechteren Betreuungsschlüssel als bei uns. Das zeigt, dass Qualität eine Frage des politischen Wollens ist – und nicht von Elterngebühren abhängt. Gute Kita-Qualität ist auch ohne Elternbeiträge möglich.

Fehlt den Kitas Geld durch die Beitragsfreiheit?

Das wird immer wieder behauptet, ist aber falsch. Die Elternbeiträge wurden nämlich nicht einfach abgeschafft, sondern das Land Rheinland-Pfalz hat die Beiträge der Eltern komplett übernommen und zahlt sie aus dem Landeshaushalt (in 2020 waren dafür von der Regierung 145 Millionen Euro vorgesehen). Die Kitas haben deshalb genau so viel Geld wie vorher.

Elternausschüsse

Was sind die Funktionsämter im Elternausschuss (EA)?

Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Es vertritt den EA nach außen, z.B. gegenüber dem Träger oder der Öffentlichkeit. Bei den Sitzungen ist das vorsitzende Mitglied den anderen EA-Mitgliedern gegenüber gleichberechtigt, die Stimme ist den anderen gleichwertig. Der oder die Vorsitzende muss alle Informationen direkt an die anderen EA-Mitglieder weitergeben.

Das stellvertretende vorsitzende Mitglied übernimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitgliedes in dessen Abwesenheit und vertritt es.

Des Weiteren kann ein schriftführendes Mitglied und ein kassenverantwortliches Mitglied gewählt werden, falls gewünscht und notwendig.

Auch die die Eltern vertretenden Kita-Beirat-Mitglieder und deren Stellvertretungen werden aus den Reihen der EA-Mitglieder gewählt.

In der konstituierenden Sitzung werden auch die beiden KEA-/StEA-Delegierten und deren Stellvertretungen benannt. Diese müssen nicht EA-Mitglieder sein aber Eltern von Kindern in der Tageseinrichtung.

Was passiert in der konstituierenden Sitzung des Elternausschusses (EA)?

In der konstituierenden Sitzung werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung geheim gewählt. Die konstituierende Sitzung muss spätestens 4 Wochen nach der Wahl stattfinden. Wenn sich die Mitglieder des neuen EA bereits untereinander kennen, bietet es sich ggf. an, die konstituierende Sitzung direkt im Anschluss an die Elternversammlung abzuhalten. Die Einrichtungsleitung lädt zur konstituierenden Sitzung ein und übernimmt die Sitzungsleitung, bis das vorsitzende Mitglied gewählt ist. Danach können die weiteren Funktionsämter und die KEA-Delegierten gewählt werden.

Wer kann Mitglied des Elternausschusses (EA) sein?

Jedes Elternteil, das ein oder mehrere Kinder in einer Tageseinrichtung hat, kann für den Elternausschuss (EA) kandidieren. Damit können sich auch Eltern-Paare für den EA aufstellen lassen. Auch pädagogische Fachkräfte einer Einrichtung, die auch Elternteile sind, können für den EA kandidieren. Allerdings sollten alle Doppelfunktionen/-rollen immer bereits in der Elternversammlung bei der Kandidierenden-Vorstellung transparent gemacht werden, damit die Anwesenden entscheiden können, ob evtl. ein Interessenskonflikt vorliegt.

Elternmitwirkung

Was sind KEA-/StEA-Delegierte?

Die beiden KEA-/StEA-Delegierten einer Tageseinrichtung und ihre beiden Stellvertretungen werden vom Elternausschuss (EA) benannt und entsandt. Sie vertreten die Elternschaft einer Tageseinrichtung in den Vollversammlungen des zugehörigen Kreis- oder Stadtelternausschusses (KEA/StEA). Diese Delegierten müssen keine EA-Mitglieder sein. Alle KEA-/StEA-Delegierten eines Kreises/einer Stadt bilden zusammen die KEA-/StEA-Vollversammlung. Diese ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der Jugendhilfe (Kreis-/Stadt-Jugendamt). Die KEA-/StEA-Delegierten wählen alle zwei Jahre den KEA-/StEA-Vorstand. In der mindestens einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung hat jede:r Delegierte ein Antragsrecht. 20% der Delegierten können eine Vollversammlung einberufen. Die Delegierten geben Informationen aus den eigenen Einrichtungen an den KEA/StEA-Vorstand weiter und informieren die eigenen Eltern über Informationen aus dem KEA/StEA. Sie dienen somit als Multiplikator:innen.

Wie läuft die Elternausschuss (EA)-Wahl ab

Die Wahl des Elternausschusses (EA) soll jedes Jahr in der Zeit zwischen dem Ende der Schulsommerferien bis Ende Oktober stattfinden. Der Träger und die Einrichtungsleitung bestimmen in Absprache mit dem amtierenden EA den Wahltermin und informieren die Eltern spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. Die EA-Wahl wird ordnungsgemäß von Träger oder Einrichtungsleitung in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Elternversammlung (EV) kann aber mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen eine nachgelagerte Urnenwahl beschließen.

In der EV hat jeder Elternteil (unabhängig von der Anzahl der Kinder) eine Stimme. Ist nur ein Elternteil anwesend oder alleinerziehend, stehen diesem zwei Stimmen zu. Für den Elternausschuss kandidieren können alle anwesenden Elternteile. Abwesende Elternteile können kandidieren, wenn sie ihre Kandidatur dem Träger oder der Leitung vor Beginn der EV angezeigt haben.

Grundsätzlich ist die EA-Wahl geheim. Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidierende einzutragen oder anzukreuzen, wie Mitglieder zu wählen sind. Jeder Elternteil erhält einen Stimmzettel, allein anwesende Elternteile oder Alleinerziehende erhalten zwei Stimmzettel. Ein Stimmzettel, aus dem der Wille nicht eindeutig hervorgeht, ist ungültig. Wer es nicht in den Elternausschuss schafft, ist Ersatzmitglied und rückt nach, falls jemand aus dem EA ausscheidet (in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen).

Wenn die Anzahl der Kandidierenden gleich oder weniger der Anzahl der zu wählenden EA-Mitglieder ist, kann die Wahl auch als verbundene Einzelwahl stattfinden. Dabei wird über jeden Kandidierenden auf dem Stimmzettel mit Ja oder Nein abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Auch die Möglichkeit einer Offenen Wahl über die Liste als Ganzes, wenn kein:e Wahlberechtige:r eine geheime Wahl verlangt.

Wie viele Mitglieder hat der Elternausschuss (EA)?

Die Größe des Elternausschusses richtet sich nach den Betreuungsplätzen laut Betriebserlaubnis. Je angefangene 10 Betreuungsplätze ist ein Mitglied in den EA zu wählen, jedoch mindestens drei (Bsp: bei 77 Betreuungsplätzen = 8 EA-Mitglieder, bei unter 20 Betreuungsplätzen = 3 EA-Mitglieder). Ein Elternausschuss kann auch aus weniger Mitgliedern als der Maximal-Anzahl bestehen. Sind es weniger als die Hälfte der zu besetzenden Plätze, muss regelmäßig nachgewählt werden, wenn die Bereitschaft von Eltern zur Kandidatur besteht, um offene Plätze im EA zu besetzen. Aber auch wenn die Mindestanzahl der EA-Mitglieder bei der Wahl nicht erreicht wird, gilt der EA als gewählt. Um den Erfolg einer Wahl/Nachwahl zu sichern, sollten von Kita und Elternausschuss Anstrengungen unternommen werden, um die Motivation der Eltern, sich einzubringen, zu erhöhen.

Die Mitgliedschaft im EA bleibt bestehen bis zu der jährlichen Neuwahl, einem Rücktritt, einer Abwahl durch die Elternversammlung oder wenn das Mitglied kein Kind mehr in der Einrichtung hat. Zu Beginn des neuen Kita-Jahres ist der EA bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn der Elternausschuss z.B. nur noch aus einem Mitglied besteht.

Was ist ein Elternausschuss (EA)?

Der Elternausschuss ist die durch die Elternversammlung gewählte Vertretung aller Eltern einer Einrichtung. Er ist Ansprechpartner für sämtliche Fragen und Anliegen der Eltern rund um die Einrichtung und vertritt deren Interessen. Der EA ist somit ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, den Fachkräften, der Einrichtungsleitung und dem Träger und arbeitet eng mit allen zusammen. Der EA sollte alle wichtigen Informationen transparent und damit offen, verständlich und nachvollziehbar sowohl an Eltern als auch an Leitung/Träger weitergeben. Dies geschieht z.B. über Sitzungsprotokolle oder Newsletter. Träger und Leitung müssen den EA rechtzeitig und umfassend vor allen wesentlichen Entscheidungen informieren und anhören, um die Position der Eltern in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der EA ist folglich ein politisches Gremium und sollte sich aktiv im Sozialraum seiner Kita vernetzen.

Was ist die Elternversammlung (EV)?

Die Elternversammlung ist das höchste Gremium der Elternmitwirkung einer Tageseinrichtung. Sie findet mindestens einmal im Jahr in Präsenz statt. Alle Eltern einer Kita/eines Hortes sind Teil dieser EV und dort stimmberechtigt. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde (unabhängig von der Anzahl der Anwesenden). Die EV kann jederzeit auf Antrag von 20 % der Elternteile, des Elternausschusses (EA) oder des Trägers der Tageseinrichtung einberufen werden, um die Eltern-Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Zu Beginn eines jeden Kita-Jahres laden Einrichtungsleitung und -träger zur ersten Elternversammlung des Kita-Jahres ein. In dieser EV findet die Wahl des Elternausschusses statt. Die Leitung und der Träger berichten über aktuelle Entwicklungen in der Einrichtung und beantworten den Eltern in der Versammlung Fragen. Auch der scheidende EA berichtet über das vorherige Kita-Jahr und erstattet Bericht über seine Arbeit. Bei einer EV können vielfältige Themen von EA, Leitung und Träger vorgestellt und mit allen Anwesenden diskutiert und beschlossen werden. Dabei können auch Beschlüsse des EA durch die Elternversammlung überstimmt werden. Außerdem kann jedes Elternteil in einer EV Anträge stellen. Zu einer EV können auch Referent:innen zu pädagogischen Themen eingeladen werden.

Welche Möglichkeiten habe ich als Elternteil, in der Kita/im Hort mitzuwirken?

Zunächst kann man sich als Elternteil aktiv am Alltag des eigenen Kindes beteiligen durch Gespräche mit dem eigenen Kind, den Fachkräften, der Leitung und anderen Eltern. Wichtig sind die Entwicklungsgespräche mit den Erzieher:innen. Außerdem kann man an Elternabenden, Projekten, Eltern-Cafés, Festen, öffentlichen Elternausschuss-Sitzungen und an Elternversammlungen aktiv teilnehmen bzw. diese selbst mitgestalten. Eltern können ihre persönlichen Stärken aus Hobby und Beruf einbringen und so das Bildungsangebot in der Kita/dem Hort erweitern und bereichern.

Als Mitglied des Elternausschusses (EA) kann man sich noch stärker/regelmäßiger in der eigenen Einrichtung einbringen und die Interessen der Elternschaft vertreten sowie ein Mitglied des Kita-Beirates werden. Wenn man sich über die eigene Einrichtung hinaus engagieren möchte, kann man sich als Delegierte:r für die Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Vollversammlung entsenden lassen.

Welche Aufgaben im Vorfeld einer Vollversammlung übernimmt ein bestehender KEA/StEA?

Der bestehende KEA-/StEA-Vorstand wirkt bei der Planung der Vollversammlung mit. Er führt Planungsgespräche mit dem Jugendamt und legt mit diesem den Termin der Wahl und die Tagesordnung gemeinsam fest. Für die Vollversammlung erstellt der Vorstand einen Bericht über das vergangene Jahr. Außerdem kann der Vorstand neue Kandidierende für die verschiedenen Ämter auf Kreis- oder Stadtebene werben, z.B. durch Plakate, Flyer, Info-Mails, Pressemitteilungen, offene Sprechstunden, öffentliche Vorstandssitzungen, Besuche von Elternausschuss-Wahlen im Kreis/der Stadt. Gegebenenfalls sollte die Übergabe von Unterlagen, Daten und Passwörtern an den neuen KEA-/StEA-Vorstand vorbereitet werden.

KEAs/StEAs

Wie organisiert ein Kreiselternausschuss (KEA) /Stadtelternausschuss (StEA) seine Vorstandssitzungen?

Das vorsitzende Mitglied lädt z. B. per Mail zu den Vorstandssitzungen ein und erstellt die Tagesordnung basierend auf Vorschlägen der Mitglieder. Ein Rhythmus von 4-6 Wochen ist zu empfehlen. Die Sitzungsleitung übernimmt in der Regel das vorsitzende Mitglied. Für die idealerweise in Präsenz stattfindenden Treffen kann ein Raum beim zuständigen Jugendamt angefragt werden. Bei den Vorstandssitzungen werden alle aktuellen Themen besprochen und Vorgehensweisen beschlossen. Die sonstige Kommunikation kann per E-Mail erfolgen, bei kurzfristig notwendigem Austausch per Messenger-Gruppe (DSGVO-konform, nicht WhatsApp).

Welche Ziele/Aufgabenbereiche kann sich ein Kreiseltern-ausschuss (KEA)/Stadtelternausschuss (StEA) vornehmen?

Bestehende Projekte/Arbeitsgruppen/Themen des vorherigen Vorstandes sollten gegebenenfalls fortgeführt werden. Außerdem sollte sich der neue KEA-/StEA-Vorstand den aktuellen und dringenden Themen annehmen, die sich durch Eltern-Anfragen oder durch die Berichterstattung der Presse ergeben. Zur Bearbeitung können dafür Arbeitsgruppen gebildet werden, z.B. zu den Themen Bedarfsplanung, Veranstaltungen, Netzwerke/Kooperationen, Inklusion, Integration, Busbeförderung oder Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Auf welchen Grundlagen basiert die Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Arbeit?

Die wichtigste Aufgabe eines KEA/StEA-Vorstandes ist es, Transparenz zu schaffen. In diesem Rahmen ist er Ansprechpartner für die Kita- und Hort-Eltern und gibt Hilfestellung bei allen Anfragen. Dazu sollte er sich mit den Grundlagen des Kita-Systems vertraut machen, z.B. durch die Eltern-Mitwirkungsbroschüre (Elternmitwirkungsbroschüre – LEA (lea-rlp.de)) und Schulungen des Landeselternausschusses RLP (Veranstaltungen und Schulungen – LEA (lea-rlp.de)), das Kita-Portal des Ministeriums für Bildung (Startseite rlp.de) oder das Handbuch und Praxiskommentar zum KiTa-Gesetz (Burkard/Roth: Das rheinland-pfälzische KiTa-Gesetz (KSV Medien)). Mit diesen Hintergründen kann der KEA-/StEA-Vorstand die richtigen Verantwortlichen und Ansprechpartner:innen für die jeweilige Fragestellung vermitteln (z.B. zuständige Mitarbeitende beim Jugendamt oder Landesjugendamt).

In ihrer Funktion als Multiplikatoren sollten die KEAs/StEAs Informationen des LEA an die Eltern weitergegeben werden. Gleichzeitig sollten wichtige Informationen von den Elternvertretungen der Kitas und Horte eingeholt werden, um die eigene politische Arbeit und die des LEA voranzubringen.

Wichtige Instrumente für die politische Arbeit des KEA/StEA sind das gesetzlich festgeschriebene Anhörungsrecht gegenüber dem Jugendamt (z.B. bei der Bedarfsplanung) sowie das Antragsrecht im Jugendhilfeausschuss.

Bei wem sollte sich der Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Vorstand nach der Wahl vorstellen?

Zunächst sollte sich der neue Vorstand zeitnah bei den Eltern, Elternausschüssen und KEA-/StEA-Delegierten vorstellen. Dies kann beispielsweise über eine Mail oder einen Newsletter erfolgen. Über diesen Weg können auch Kita-Leitungen und Trägervertretungen informiert werden. Wenn vorhanden, sollte die Vorstellung auch auf der Homepage und in den sozialen Medien erfolgen. Auch eine Pressemitteilung zur Information der lokalen Medien kann verfasst werden.

Zusätzlich sollte der Landeselternausschuss über die neuen Ansprechpartner:innen informiert werden und der Eintrag auf der Homepage des LEA (KEAs und StEAs – LEA (lea-rlp.de)) sollte ggf. angepasst werden. Bei Bedarf kann ein eigenes Logo beim LEA angefragt werden (geschaeftsstelle@lea-rlp.de). Auch eine Vorstellung bei den Nachbar-KEAs/-StEAs sowie bei anderen bestehenden und potentiellen Netzwerkpartner:innen kann sinnvoll sein.

Mit dem Jugendamt sollten regelmäßige Treffen (Jour fixe) vereinbart werden, um sich über die verschiedenen aktuellen Themen auszutauschen.

Da der KEA/StEA ein politisches Gremium ist, ist eine Vorstellung und ein Austausch mit den demokratischen Parteien des Kreistags/Stadtrats sehr zu empfehlen. Auch mit Landrat/ Landrätin oder Bürgermeister:in sollte ein Gesprächstermin angestrebt werden.

Welche Ämter im Kreiselternausschuss / Stadtelternausschuss werden zusätzlich empfohlen?

Im Anschluss an die konstituierende Sitzung können unter Leitung des neuen vorsitzenden Mitglieds weitere Ämter gewählt werden, wie das beratende Mitglied für den Jugendhilfeausschuss (JHA) und dessen Stellvertretung. Weitere Ämter sollten bei Bedarf auf die Vorstandsmitglieder verteilt werden, wie z.B. Kasse oder Schriftführung.

Was sind die ersten Schritte innerhalb des neuen Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Vorstandes?

In einer ersten Sitzung sollten sich die Mitglieder des Vorstandes kennenlernen und Interessen und Stärken ausloten. Auf Grundlage dessen sollten weitere Ämter, Ziele und Aufgabenbereiche festgelegt werden. Gegebenenfalls sollten auch Interessenskonflikte für die Elternarbeit offengelegt werden, wie weitere politische Ämter oder mögliche berufliche Doppelrollen (z.B. Trägervertretung, Fachkraft, Kita-Leitung, Jugendamt-Mitarbeitende).

Wie läuft die konstituierende Sitzung des Kreiselternausschuss (KEA)-/Stadtelternausschuss (StEA)-Vorstandes ab?

In der konstituierenden Sitzung werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung geheim gewählt. Die konstituierende Sitzung muss spätestens einen Monat nach der Wahl stattfinden. Wenn sich die Mitglieder des neuen Vorstandes bereits untereinander kennen, bietet es sich ggf. an, die konstituierende Sitzung direkt im Anschluss an die Vollversammlung abzuhalten. Die konstituierende Sitzung wird durch das Jugendamt einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds durch eine von ihm beauftragte Person (das kann z. B. ein Mitglied des bisherigen Vorstandes sein) geleitet.

Wie läuft die KEA-/StEA-Vorstandswahl ab?

Die Wahl wird vom Jugendamt geleitet. Wahlberechtigt sind nur die beiden anwesenden Delegierten (bzw. deren Stellvertretungen) aus den Einrichtungen des Kreises/der Stadt. Zunächst wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder von der Vollversammlung bestimmt. Zur anschließenden Wahl können alle Eltern kandidieren, die ein Kind im tagesbetreuungsfähigen Alter (unter 14 Jahre) mit gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Kreis/Stadt haben. Es können auch Nicht-Anwesende gewählt werden, wenn sie schriftlich oder telefonisch ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären. Die Kandidatur kann auch noch während der Vollversammlung bekanntgegeben werden. Im Idealfall besteht der KEA-/StEA-Vorstand aus Mitgliedern möglichst aller Verbandsgemeinden/Stadtteile. Die Wahl ist geheim. Wenn allerdings genauso viele oder weniger Kandidaturen als Plätze vorliegen, kann eine verbundene Einzelwahl oder eine offene Wahl durchgeführt werden. Gewählt ist dann, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen hat.

Rechtliches: § 10 Abs. 1,3 und 5 KiTaGEMLVO und § 14, Abs. 1, 3 und 5 KiTAGEMLVO oder Burkard/Roth: Das rheinland-pfälzische KiTa-Gesetz (KSV Medien)

Weitere Infos: Elternmitwirkung rlp.de

Wann und wie findet die Wahl des KEA-/StEA-Vorstandes statt?

Jedes Jahr soll auf Kreis- bzw. Stadtebene mindestens eine Delegierten-Vollversammlung stattfinden. Dort berichtet der KEA- bzw. StEA-Vorstand über seine Arbeit des vergangenen Jahres. Alle zwei Jahre (beginnend ab 2021) wird in dieser Vollversammlung der KEA-/StEA-Vorstand durch die Delegierten neu gewählt. Diese Wahl findet bis zum 15.12. eines Wahljahres statt. Ausrichter der Vollversammlung mit Vorstandswahl ist das zuständige Kreis- oder Stadtjugendamt. Es muss unter anderem den Raum stellen, die Einladungen an die KEA-/StEA-Delegierten versenden und die öffentliche Bekanntgabe der Wahl vornehmen. Auf der jährlichen Vollversammlung werden außerdem durch die KEA-/StEA-Delegierten die Delegierten für den Landeselternausschuss (LEA) neu gewählt.

KiTa-Gesetz

Gibt es eine Übergangsfrist für die 7-stündige Betreuung?

Das neue KiTa-Gesetz – inklusive dem Rechtsanspruch auf 7 Stunden Betreuung am Stück – ist am 01.07.2021 vollständig in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist gibt es nur bei  der Ausgestaltung des Mittagessens (KiTaG § 31 (1)). Die erforderlichen Anstrengungen, um spätesten bis zur Evaluation des KiTa-Gesetzes im Jahr 2028 auch hier die Anforderungen zu erfüllen, müssen schon jetzt unternommen werden.