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Erste Urteile zum Kinder­betreuungs­platz für Kleinkinder

Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich ist bei einer Entfernung von mehr als 5 km überschritten
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stadt Köln in zwei Eilentscheidungen dazu verpflichtet, Eltern ab dem 1. August 2013 einen Betreuungsplatz für ihre Kinder in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des Gerichts haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben (U-3-Betreuung), ab dem 1. August 2013 einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung. Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets ist überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist.
Stadt darf Eltern nicht auf Angebot in der Kindertagespflege verweisen
Gleichzeitig hat das Gericht entschieden, dass Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht auf ein Angebot in der Kindertagespflege (Tagesmütter/Tagesväter) verwiesen werden können. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

VG Köln, Urteil vom 18.07.2013 – 19 L 877/13 –

[jbox title=“Der LEA-RLP meint:“]Die beiden Urteile des VG Köln sind das richtige Zeichen an die Politik die Erziehungshoheit der Eltern nicht einschränken zu können. Der Staat fordert von den Eltern Familie und Beruf zu vereinbaren. Dann dürfen aber auch die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen auch für die Familien optimiert werden. Das OVG NRW hat diese beiden Entscheidungen kassiert und eine Revision nicht zugelassen. Daher sind die beiden entschiedenen Einzelfälle aus Köln nichtig. Ob das OVG sich über die Erziehungshoheit der Eltern aus dem grundgesetz so einfach hinwegsetzen kann, ist mehr als fraglich. Bleibt den Klägern in diesem SInne nur der Mut zur Verfassungsklage.
[/jbox]

 


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