28. Februar 2021
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28. Februar 2021
Am 26. Februar fand die LEA-Videokonferenz zur Bedarfsplanung nach dem neuen Kita-Gesetz statt, zu der VertreterInnen aus den KEAs und STEAs, sowie interessierte EA-Mitglieder eingeladen worden waren. Fragen von ElternvertreterInnen haben in den letzten Wochen gezeigt, wie viele Falschinformationen im Land kursieren, was zu Verunsicherungen in den Kitas führt, wie es mit der Betreuung ab dem 01.07.2021 weitergeht. Das große Interesse an dem Thema spiegelte sich in der hohen Teilnehmeranzahl von über 100 und den vielen Fragen wider.
Zusammen mit VertreterInnen des Bildungsministeriums, Referatsleiterin Xenia Roth, sowie Julia Burkard, erläuterte der LEA Vorsitzende Andreas Winheller die wesentlichen Zusammenhänge und klärte Fragen auf: Wesentlich ist, dass das örtliche Jugendamt für ein bedarfsgerechtes Angebot verantwortlich ist und dies schon immer war. Mit dem neuen Gesetz werden die Verantwortungsbereiche der einzelnen Entscheidungsträger aber noch transparenter geregelt als zuvor. Zur Bedarfsplanung muss der tatsächliche Bedarf ermittelt werden, bei dem auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (kirchliche Einrichtungen/ verschiedene pädagogische Konzepte), sowie das Grundprinzip der wohnortnahen Betreuung zu berücksichtigen ist.
Wie die jährliche Bedarfsermittlung durchgeführt wird, ist den Jugendämtern überlassen, aber genau an dieser Stelle können und sollen ElternvertreterInnen Einfluss nehmen und die Bedarfsabfrage der Eltern ohne Einschränkungen (wie z.B. die Abfrage Betreuung A oder B) einfordern. Wenn der Betreuungsbedarf ermittelt ist, stellt sich die Frage, wie viele Bedürfnisse von Eltern es braucht, um diese als Bedarf abzudecken, denn es ist klar, dass nicht jedes individuelle Bedürfnis befriedigt werden kann. Auch hier hat das Jugendamt vor Ort einen politischen Spielraum, den es im Sinne der Eltern nutzen kann.
Es gibt keine Regel, die besagt, dass mindestens 18 Kinder eine bestimmte Betreuungsform (z.B. Frühschicht) brauchen, um diese anzubieten. Das neue Gesetz schreibt jedoch vor, ausreichend Personal einzuplanen, um zu gewährleisten, dass immer mindestens zwei Fachkräfte vor Ort sind und der Personalschlüssel stimmt. Rein rechnerisch muss im Ü2-Bereich daher mit mindestens 18 Plätzen geplant werden, um 2 ErzieherInnen einzusetzen. Dies betrifft die Planung der Plätze, aber nicht die tatsächliche Anwesenheit der Kinder vor Ort. Haben z.B. 10 Kinder Bedarf an einer Frühschicht, muss dieser gedeckt werden, wofür 18 Plätze geschaffen werden, die dann teilweise auch mit Kindern belegt werden, die diesen Bedarf nicht haben und entsprechend später kommen. Es gibt kein Monitoring des Landes, ob der Platz zeitlich von den Kindern ausgefüllt wird. Lediglich die Anzahl der Plätze wird einmal jährlich im Mai mit der Anzahl der vorhandenen Kinder abgeglichen, um zu prüfen, ob nicht mehr als 20% der Plätze unbesetzt sind.
Der Bedarfsplan wird im Jugendhilfeausschuss verabschiedet, in dem auch Eltern vertreten sind und mit dem neuen Gesetz eigene Antragsrechte erhalten. Hier können ElternvertreterInnen wichtigen Einfluss nehmen, um ein bedarfsgerechtes Kitaplatzangebot vor Ort zu erreichen. Das Werkbuch zur Bedarfsplanung sei an dieser Stelle als hilfreiches, weiterführendes Informationsmaterial erwähnt.
Bei weiteren Fragen und Kommentaren wenden Sie sich bitte an den Landeselternausschuss. Ihre Rückmeldungen sind wichtig, um auf Landesebene Probleme zu adressieren. Dies zeigt die Lösungen im Bereich der Halbstundenplanungen oder der übergangsweise möglichen Splittingplätze.
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