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Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss

Ab sofort gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP (hier als Link zum Download). Darin sind auch einige wichtige Änderungen für die Kitas enthalten.

So stellt § 15 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass für die Wahlen des Elternausschusses zwingend Elternversammlungen als Präsenzveranstaltung einzuberufen sind. Nur die Elternversammlung kann (gemäß der Regelung in der neuen Elternmitwirkungsverordnung) bei Bedarf beschließen, die Wahl als Briefwahl durchzuführen.

Das bedeutet, dass weder Träger noch Elternausschuss ab sofort befugt sind, eine Briefwahl anzuordnen! Ohne Einberufung einer Elternversammlung durchgeführte Briefwahlen sind demnach illegal und können durch Einspruch eines einzelnen Wahlberechtigten beim Landesjugendamt angefochten werden (§ 16 Abs. 1 Elternmitwirkungsverordnung).

Es gibt aber eine Ausnahme:
Wenn eine Wahl bereits als Briefwahl durchgeführt wurde, oder wenn die Briefwahl bereits läuft, dann bleibt dies zulässig, da bislang in der Corona-Verordnung noch eine entsprechende Erlaubnis enthalten war, die dort im letzten Herbst bei einer sehr schwierigen Corona-Lage eingefügt und erst jetzt gestrichen wurde.

Fall 1:
Es wurde bereits eine Briefwahl durchgeführt oder die Stimmabgabe läuft gerade.
Lösung: Die Wahl ist in dieser Form gültig.

Fall 2:
Alle Eltern der Kita wurden bereits per Elternbrief über einen konkreten Wahltermin für eine Briefwahl informiert, in dem alle organisatorischen Detailregelungen für die Durchführung der Wahl mitgeteilt wurden (von wann bis wann erfolgt auf welchem Wege die Bewerbung der Kandidierenden und deren Vorstellung, von wann bis wann kann auf welchem Wege die Stimme abgegeben werden).
Lösung: Die Wahl darf als Briefwahl durchgeführt werden. Der Träger kann aber auch die Entscheidung der Briefwahl aufheben und eine Elternversammlung zur Wahl in Präsenz einberufen.

Fall 3:
Der Träger hat dem EA oder den Eltern angekündigt, dass er beabsichtigt, die Wahl als Briefwahl durchzuführen. Es ist aber noch kein genauer Wahltermin an alle Eltern kommuniziert worden oder es sind noch nicht alle organisatorischen Details festgelegt.
Lösung: Die Durchführung als Briefwahl ist ILLEGAL. Der Träger hat die Vorbereitung der Briefwahl abzubrechen und unverzüglich eine Elternversammlung in Präsenz zur Wahl einzuberufen.

Uns erreichen die Fragen, ob eine bislang noch nicht gestartete Briefwahl durchgeführt werden darf, wenn dem Träger eine entsprechende Auskunft des Landesjugendamtes oder Ministeriums vorliegt.
Dazu ist eindeutig zu sagen, dass diese nach der alten Rechtslage erteilten Auskünfte durch die neue 26. CoBelVO überholt sind. Dies kann auch gar nicht anders bewertet werden, denn weder das Landesjugendamt noch das Bildungsministerium wären befugt, durch schlichte Verwaltungsauskünfte die Rechtslage von Landesverordnungen zu ändern.

Warum ist die Durchführung einer Elternversammlung in Präsenz so wichtig?

Der LEA RLP ist der Landesregierung sehr dankbar, dass die Wahlregelungen in der CoBelVO auf Antrag des LEA so zügig geändert wurden. Dazu hat auch das Bildungsministerium in der Besprechung der Kita-Spitzenverbände in der letzten Woche betont, dass die Elternversammlungen sehr wichtig sind.

Nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung sind die Elternversammlungen ja nicht nur reine Wahlversammlungen. Vielmehr berichtet dort zunächst der bisherige Elternausschuss über seine Arbeit. Auf Grundlage von Informationen über die Bedeutung der Elternmitwirkung diskutieren dann alle Kita-Eltern, welche Rolle und welche „Politik“ der Elternausschuss in ihrem Auftrag im nächsten Kita-Jahr wahrnehmen soll. Dies ist gerade in der Corona-Zeit wichtig, wo Elternausschüsse immer wieder in Mitverantwortung für Entscheidungen genommen werden, die sowohl für die Pädagogik und die Sicherheit als auch die Betreuungsumfänge Konsequenzen haben können. Durch eine Debatte über diese wichtige Arbeit und die Rolle des Elternausschusses in der Elternversammlung soll sichergestellt werden, dass bei der nachfolgenden Wahl Menschen gewählt werden, die die Elternschaft wirklich repräsentativ vertreten können.

Danach kann dann die Wahl je nach Entscheidung der Versammlung entweder direkt in Präsenz oder in Briefwahl durchgeführt werden, wie es ja die Elternmitwirkungsverordnung offen lässt.

Der Landeselternausschuss bittet daher alle Träger, wo immer möglich auch bereits angekündigte Briefwahlverfahren abzubrechen und der Elternversammlung die Chance zu geben, diese wichtigen Entscheidungen in Präsenz zu treffen.

Hinweis:
Für die Elternversammlung gilt Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ungeimpfter Personen (§5 CoBeLVO) ist für die Elternversammlung unabhängig von Corona-Warnstufe aufgehoben.