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Landesjugendamt fordert die Kita-Träger auf, illegale Elternausschusswahlen sofort zu stoppen und sich an das geltende Recht zu halten

Eigentlich ist die Rechtslage bei den Elternausschusswahlen in diesem Jahr seit vielen Wochen völlig klar: Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes regelt diesen Fall ausdrücklich und abschließend, Raum für eigene Regelungen der Träger „wegen Corona“ gibt es juristisch nicht mehr. Der LEA hat auf diese Rechtslage schon lange hingewiesen:

  • Es muss eine Elternversammlung in Präsenz einberufen werden
  • Nur die Elternversammlung kann ggf. eine Briefwahl beschließen (muss das aber nicht)
  • Wenn eine Briefwahl durchgeführt wird, darf nicht auch in Präsenz gewählt werden
  • Weder 3G noch 2G Regelungen dürfen für die Versammlung vorgeschrieben werden – es reicht Maskenpflicht und Kontaktverfolgung
  • Zur Versammlung muss mit mindestens 14 Tagen Frist eingeladen werden

Trotzdem missachten viele Träger seit Wochen diese klaren Regeln. Auch nach Beschwerden und Hinweisen durch LEA und Landesjugendamt werden mit unglaublicher Ignoranz gegenüber dem Rechtsstaat immer wieder neue illegale Verfahren angeführt. Dabei gibt es dafür keine Rechtfertigung. Auch in Absprache mit dem Elternausschuss vor Ort ist KEINE Änderung dieses Wahlrechts möglich.

Derart durchgeführte Wahlen sind illegal und können mit dem Verfahren der Wahlanfechtung nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung angefochten werden. Allerdings werden oft gegen Eltern, die auf die klare Rechtslage hinweisen, vor Ort Mobbing-Kampagnen dieser Träger geführt.

Dies hat jetzt den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung dazu verleitet, die klare Rechtslage noch einmal mit einem Rundschreiben gegenüber den Trägern einzufordern. Wir dokumentieren in Folge dieses Rundschreibens:

An die Träger von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt erreichen immer wieder Anfragen, wie die Elternversammlung und der Elternausschusswahl in diesem Herbst in den Kitas durchgeführt werden müssen. Wegen der Regelungen in Bezug auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie herrscht verschiedentlich Unsicherheit, welche Vorgaben zu beachten sind. Die Elternversammlungen sind wichtig, um den Eltern eine angemessene Mitwirkung und die Wahl des Elternausschusses zu gewährleisten. Zur Zeit besteht aber noch die Herausforderung, dass Corona-Infektionen in der Bevölkerung wieder zunehmen und bei Zusammenkünften Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, gibt es in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) eine ausdrückliche Regelung für die Elternversammlungen und die Wahlen zum Elternausschuss. In § 15 Abs. 5 der 26. CoBeLVO ist wörtlich ausgeführt:

(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung die Elternversammlung. Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 durchzuführen; es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 findet keine Anwendung. Wahlen des Elternausschusses, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Wahltermin als Briefwahl festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand. Wahlen des Elternausschusses, die als ordnungsgemäße Briefwahl bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung stattgefunden haben, haben Bestand.

Das bedeutet, dass an der Elternversammlung alle Eltern teilnehmen können. Als Schutzmaßnahmen hat die Kontakterfassung der Teilnehmenden zu erfolgen. Zudem besteht in dem Raum, in dem die Versammlung stattfindet, die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP-2 Maske zu tragen. Weitergehende Einschränkungen bestehen nicht. Insbesondere darf die Teilnahme nicht vom Nachweis der Impfung oder eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden.

Ausschließlich die Elternversammlung trifft die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl.

Die 26. CoBeLVO finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf

Ich bitte Sie herzlich, die Elternversammlung und die Wahl des Elternausschusses entsprechend dieser Vorgaben zu organisieren, damit alle Eltern und sorgeberechtigten Personen daran teilnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek“

Wir vom Landeselternausschuss danken für diese Klarstellung. Und damit ist jetzt eines klar: Alle Träger die jetzt illegale Wahlen nicht unverzüglich stoppen bzw. wo immer möglich ungültige Wahlen korrekt neu durchführen, zeigen damit nicht nur ihre Verachtung gegenüber dem Rechtsstaat sondern auch gegenüber den legitimen Rechten der Eltern, die Kita ihrer Kinder auf Augenhöhe mitzugestalten.