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Rechtsanspruch auf normale Kita-Betreuung ab dem 1. August

Das Land hat heute die Leitlinien für den Regelbetrieb in den Kitas ab 1. August (hier als Link zum Download) und die überarbeiteten Hygieneempfehlungen (hier als Link zum Download) vorgelegt, die im Rahmen der Kita-Spitzenverbände erarbeitet wurden. Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP trägt beide Konzepte ausdrücklich mit.

LEA-Vorsitzender Andreas Winheller kommentierte die Situation gegenüber der Presse wie folgt: „Am 1.8. hat die lange Zeit der Einschränkungen für die Familien in RLP endlich ein Ende. Mit der Entscheidung der Gesundheitsbehörden, dass beim derzeitigen Infektionsstand keine Grundlage mehr für Beschränkungen der Kita-Betreuung gegeben ist, gilt wieder der Rechtsanspruch auf Betreuung und die Kinder haben einen Anspruch, im vollen Umfang in ihren normalen Gruppen betreut zu werden. In RLP ist „Kita-Regelbetrieb“ kein Etikettenschwindel, sondern heißt tatsächlich, dass die Träger die volle Betreuung gewährleisten müssen.

In einigen Kitas wird trotzdem vielleicht nicht genug Personal vorhanden sein – insbesondere dort, wo schon vor Corona Personal fehlte und Stellen unbesetzt waren. In diesen Fällen sind Einschränkungen zwar unvermeidbar, aber nur durch den individuellen „Maßnahmenplan“, der vom Träger mit dem Elternausschuss abzustimmen war und beim Landesjugendamt hinterlegt ist. Im Rahmen des Maßnahmenplans gelten zwei wichtige Prinzipien: Der Träger MUSS sobald der Mangel absehbar ist, schnellstmöglich Vertretungspersonal einstellen (und zwar auch außerhalb der Fachkräftevereinbarung) und der Träger MUSS die Einschränkungen mit dem Elternausschuss der Kita individuell so gestalten, dass die Familien möglichst wenig belastet sind.

Doch der Kita-Regelbetrieb funktioniert nur solange, wie das Infektionsgeschehen unter Kontrolle bleibt. Und deshalb ist es ganz wichtig, dass sich weiterhin alle an die Corona-Regeln im Alltag halten, also Hygiene, Abstand halten und Mund-Nasenschutz tragen. Wer jetzt glaubt, wieder Kuschelpartys feiern zu können, gefährdet alles, was an Lockerungen erreicht wurde. Die Corona-Krise ist noch nicht vorbei – aber die Kinder und ihre Eltern sehen jetzt das Licht am Ende des Tunnels.“

Was gilt ab dem 1. August

Mit dem vom Land beschlossenen Wegfall der Einschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz gelten die normalen Rechtsgrundlagen ab 1.8. wieder, d.h. das Kita-Gesetz RLP und das SGB VIII. Damit ist der Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung in dem von der Kita vertraglich zugesagten Umfang wieder voll in Kraft. Es ist nicht zulässig, dass der Träger diese Betreuung jetzt noch einschränkt! Wenn eine Kita auch ab dem 1.8. keine normale Betreuung (d.h. im ursprünglichen vollen Umfang) anbietet, können Eltern sich an die zuständige Aufsichtsbehörde – das Landesjugendamt – wenden (kita-mz@lsjv.rlp.de) und um Hilfe bitten.

Der Alltag in den Kitas, und selbstverständlich auch im U2-Bereich und Hort, findet wieder zwingend gemäß Betriebserlaubnis statt, d.h. in den ursprünglichen Gruppen und gemäß der pädagogischen Konzeption. Offene Arbeit und „Durchmischung“ ist ausdrücklich wieder zulässig. Hygieneregeln sind nur soweit zulässig, wie sie die Betreuung nicht einschränken!

Weiterhin dürfen Kinder (und Erwachsene z.B. Eltern) mit erheblichen „respiratorischen Syndromen“ die Einrichtung nicht betreten bzw. müssen unverzüglich aus der Betreuung abgeholt werden. Die Eltern können aber die Unbedenklichkeit durch einen Kinderarzt untersuchen lassen.

In den Empfehlungen ist ausdrücklich festgehalten, dass hier die Erklärung der Eltern über die ärztliche Untersuchung ausreicht. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, von den Eltern ein ärztliches Attest zu fordern!(Hinweis: Selbstverständlich dürfen die Eltern die Kita nicht anlügen. Dies könnte sowohl eine Ordnungswidrigkeit sein als auch eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die zur Kündigung des Kita Platzes führen könnte. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Eltern ein kostenpflichtiges Attest beibringen, die eigene Erklärung reicht aus.)

Ab sofort finden auch wieder Aufnahmen neuer Kinder im normalen Umfang statt.

Was wenn nicht genug Personal zur Verfügung steht?

Da die Infektionslage sich günstig entwickelt hat, besteht kaum noch Notwendigkeit zur Freistellung von Fachkräften. Es kann aber trotzdem sein, dass in einer Kita mal ausnahmsweise vorübergehend zu wenig Personal vorhanden ist, um die Betreuung im normalen Umfang zu gewährleisten. Das kommt schließlich auch ohne Corona gelegentlich vor, z.B. bei einer Erkältungswelle. In diesem Fall muss individuell in der einzelnen Kita der sogenannte „Maßnahmenplan“ zum „Einrichtungsspezifischen Sollstellenplan (ESSP)“ aktiviert werden. Dieser Maßnahmenplan musste vom Träger schon lange vor Corona nach Abstimmung mit dem Elternausschuss beim Landesamt hinterlegt werden. Dort ist festgelegt, wie bei Personalmangel zu verfahren ist. Prinzipien sind:

  • In Absprache mit dem Elternausschuss wird die Betreuung so reduziert, dass es möglichst wenig belastend für die Eltern ist.
  • Der Träger muss schnellstmöglich den Betreuungsmangel beheben, d.h. insbesondere auch Vertretungspersonal einstellen. Wenn bereits vor dem 1.8. absehbar ist, dass ein solcher Zustand eintreten wird, muss JETZT schon gehandelt werden.
  • Das Vertretungspersonal muss nicht ausgebildetes Fachpersonal sein, sondern nur ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

WICHTIG!!!

Die Frage, die uns in den letzten Tagen am häufigsten erreichte lautet: Darf ein Träger auch entscheiden, erst später in den Regelbetrieb einzusteigen. 100%ig klare Antwort: NEIN, das wäre illegal.

Sobald das Land den Regelbetrieb feststellt, muss er in jeder Kita umgesetzt werden. Ein Ermessensspielraum des Trägers besteht nicht. Bei Bedarf sollten die Eltern sofort das Landesjugendamt einschalten.

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